724.115
ANöRV
CH-BS
§ 67 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Prüfung durch die Allmendverwaltung
Stillzulegende private Bauten und Anlagen
§ 67 ANöRV · Prüfung durch die Allmendverwaltung
1. Falls eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach § 18 Abs. 2 NöRG nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich wäre, kann die Allmendverwaltung anstelle eines Rückbaus die fachgerechte Stilllegung und Übereignung der Baute oder Anlage an das Tiefbauamt prüfen.