Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 66 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Werbung an Hausfassaden

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 66 ANöRV · Werbung an Hausfassaden

1. Bewilligte Werbung an Hausfassaden, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, kann auf Gesuch hin an ebendiesen als unbeleuchteter Ersatz angebracht werden.

← § 65 ANöRV Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck § 67 ANöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →