724.115
ANöRV
CH-BS
§ 66 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Werbung an Hausfassaden
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
§ 66 ANöRV · Werbung an Hausfassaden
1. Bewilligte Werbung an Hausfassaden, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, kann auf Gesuch hin an ebendiesen als unbeleuchteter Ersatz angebracht werden.