724.115
ANöRV
CH-BS
§ 65 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Werbung an Bauabschrankungen
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
§ 65 ANöRV · Werbung an Bauabschrankungen
1. An Baugittern oder Bauwänden darf durch die Bauherrschaft, die Grundstückseigentümerschaft oder die Mieterschaft von Geschäftsräumlichkeiten der Liegenschaft Eigenwerbung, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, angebracht werden.