724.115
ANöRV
CH-BS
§ 64 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Gerüstwerbung
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
§ 64 ANöRV · Gerüstwerbung
1. An zu Bauzwecken benötigten Gerüsten kann Eigen- oder Fremdwerbung bewilligt werden.