Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 64 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Gerüstwerbung

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
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§ 64 ANöRV · Gerüstwerbung

1. An zu Bauzwecken benötigten Gerüsten kann Eigen- oder Fremdwerbung bewilligt werden.

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