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724.115 ANöRV CH-BS

§ 63 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Bauinformationstafeln

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
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§ 63 ANöRV · Bauinformationstafeln

1. Anschriften der am Bau beteiligten Firmen an Baueinrichtungen sind kumuliert bis zu einer Fläche von 10 m² zulässig.

2. Diese Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem Branchenhinweis und gegebenenfalls aus einem Firmensignet.

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