724.115
ANöRV
CH-BS
§ 63 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Bauinformationstafeln
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Informationen an Baueinrichtungen
§ 63 ANöRV · Bauinformationstafeln
1. Anschriften der am Bau beteiligten Firmen an Baueinrichtungen sind kumuliert bis zu einer Fläche von 10 m² zulässig.
2. Diese Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem Branchenhinweis und gegebenenfalls aus einem Firmensignet.