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724.115 ANöRV CH-BS

§ 62 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Ende der Nutzung

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Baueinrichtungen
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§ 62 ANöRV · Ende der Nutzung

1. Sofort nach Entfernung der Baueinrichtung sind die Strassen- und Trottoirbeläge zu reinigen und jegliche Rückstände zu beseitigen. Ferner sind die beschädigten oder aufgebrochenen Strassen- und Trottoirbeläge provisorisch instand zu stellen. Die definitiven Beläge sind in Absprache mit der Strassenmeisterin oder dem Strassenmeister durch eine Strassenbauunternehmung einbauen zu lassen.

2. Nach Beendigung der Bauarbeiten sind sämtliche im öffentlichen Raum errichteten Fundamente für Abschrankungen, Betonmaschinen, Siloanlagen, Kranbahnen und dergleichen bis auf 2 Meter unter die neue Strassenhöhe zu entfernen. Der Abbruch der Fundamente ist der Strassenmeisterin oder dem Strassenmeister zur Kontrolle zu melden. Das Auffüllen von Aufgrabungen mit Kiesmaterial darf erst nach erfolgter Abnahme durch die zuständige Strassenmeisterin oder den zuständigen Strassenmeister erfolgen.

3. Alle Änderungen, Anpassungen oder Wiederinstandstellungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie beispielsweise von Strassen, Trottoirs, Leitungen und ähnlichem, welche durch den Einbau, den Bestand sowie durch die Entfernung der in Allmend eingelassenen Bauteile verursacht werden, gehen zu Lasten der jeweiligen Verursacherin beziehungsweise des jeweiligen Verursachers.

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