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724.115 ANöRV CH-BS

§ 61 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Gerüste und Fussverkehrstunnels

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Baueinrichtungen
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§ 61 ANöRV · Gerüste und Fussverkehrstunnels

1. Das Trottoir hat neben dem zu errichtenden Gerüst eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern in normal frequentierten und von 2 Metern in hoch frequentierten Zonen für Fussgängerinnen und Fussgänger aufzuweisen.

2. Sind die Voraussetzungen für die minimalen Durchgangsbreiten nicht gegeben, so ist ein Fussverkehrstunnel zu erstellen. Ein Fussverkehrstunnel ist ebenfalls zu errichten, wenn Arbeiten auf dem Gerüst ausgeführt werden, die den Schutz der Passantinnen und Passanten erfordern.

3. Fussverkehrstunnels sind bis zu einer Länge von 7 Metern bei Dunkelheit und ab einer Länge von 7 Metern auch tagsüber auszuleuchten.

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