724.115
ANöRV
CH-BS
§ 60 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Bauinstallationen
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Baueinrichtungen
§ 60 ANöRV · Bauinstallationen
1. Bei Bauunterbrüchen von mehr als zwei Wochen sind Bauinstallationen zu entfernen.
2. Bauinstallationen auf der Fahrbahn dürfen grundsätzlich nur innerhalb von markierten Parkflächen errichtet werden.
3. Bauinstallationen können auf Trottoirs bewilligt werden. Es muss eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern in normal frequentierten und von 2 Metern in stark frequentierten Zonen gewährleistet sein.