§ 6 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV)
§ 6 ANöRV · Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV)
1. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss § 10 NöRV und § 31 BPV werden Bauten, Anlagen und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die keine wesentlichen Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft
a) Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des Grundrisses;
b) Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten;
c) Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade;
d) Aussenwärmedämmungen von Fassaden;
e) Vorhaben ohne oder mit nur geringer Änderung der Oberflächengestaltung wie insbesondere Erdsonden, Piezometer, Fluchttunnels und -röhren, Notausstiege, Liftschächte, Waren- und Bierlifte, Erdanker, Erdnägel, Mikropfähle und Rühlwände;
f) reine Sanierungsarbeiten;
g) Trottoirauslagen gemäss § 42 NöRV;
h) Reklamereiter und mobile Plakatständer gemäss § 43 Abs. 1 und 2 NöRV;
i) strassenüberspannende Museumsbanner und -transparente in der Freien Strasse;
j) Bauinstallationen;
k) Beflaggungen, soweit sie nicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. b oder c NöRV bewilligungs- und meldefrei sind;
l) kleinere Einbauten auf Strassen wie insbesondere Schutzinseln, die den Strassenverkehr und die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
m) Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten von Privaten, die den Strassenverkehr und die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
n) temporäre Ausweichstandorte von Wertstoffsammelstellen, Haltestellen etc. infolge von Bauarbeiten bei einer Dauer über sechs Monate;
o) Gerüste, Gerüsttreppentürme, Fussverkehrstunnels, Gerüstlifte und Hebeeinrichtungen;
p) Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen mit Kandelabern von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen;
q) Bojen und Dalben;
r) * Kleinstbauten, die der Ausstattung und Möblierung des öffentlichen Raumes dienen wie insbesondere Sitzbänke, Pflanzentröge, Billetautomaten;
s) Sonnenstoren mit einer Ausragung von mehr als 1,50 Metern, sofern diese der Deckung einer bestehenden, bewilligten Nutzfläche, wie insbesondere Boulevardrestaurants oder Trottoirauslagen, dienen;
t) Haltestellentafeln und -stelen, soweit nicht mit Reklame versehen;
u) einzelne, einstöckige, provisorische Verkaufscontainer und -anhänger gemäss § 45 Abs. 1 NöRV;
v) Werkleitungen, Gleisersatz und Schachtbauten;
w) ausklappbare Behindertenlifte;
x) Anwohnendenstrassenfeste beim ersten Gesuch oder mit wesentlichen Änderungen;
y) Werbung an bewilligten Baugerüsten gemäss § 43 Abs. 3 NöRV und an Bauwänden für die Dauer der Bauausführung;
z) Erstellung von Bodenhülsen für die Verankerung insbesondere von Weihnachtsbäumen, Fahnenmasten, Sonnenschirmen und -segeln;
aa) Anlässe bei Geschäftseröffnungen oder Jubiläen mit Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes vor den entsprechenden Liegenschaften;
bb) Glacé- und Marronistände;
cc) Zeitungsboxen.
2. Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im vereinfachten Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten
a) Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
b) Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige Ortsangabe und Nordrichtung), die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
c) Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
d) Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.