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724.115 ANöRV CH-BS

§ 59 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Generelles

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Baueinrichtungen
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§ 59 ANöRV · Generelles

1. Grundsätzlich haben private Bauinstallationen und Bauplatzinstallationen auf Privatgrund zu erfolgen. Ist dies nicht möglich beziehungsweise mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden.

2. Es ist untersagt, die bewilligte Fläche zum Parkieren von Autos zu verwenden.

3. Eisen und dergleichen dürfen nicht in die Strassen- und Trottoirbeläge eingeschlagen werden. Falls Beläge aufgebrochen werden müssen, ist vorgängig ein Aufgrabungsgesuch einzureichen.

4. In die Strassenentwässerung darf nur unverschmutztes Wasser eingeleitet werden.

5. Verschmutzungen sind umgehend zu entfernen.

6. Nicht benötigte Flächen sind sofort zu räumen.

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