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724.115 ANöRV CH-BS

§ 58 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Begriffe

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten - Baueinrichtungen
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§ 58 ANöRV · Begriffe

1. Als kleine Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche bis zu 10 m² und einer Installationszeit von weniger als 20 Tagen. Sie können insbesondere Schuttmulden, Bautoiletten, Gerüste und einzelne Container beinhalten.

2. Als Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m² und/oder einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, soweit diese keine Kranböcke oder doppelstöckige Container beinhalten oder werkhofähnlich sind.

3. Als Bauplatzinstallationen gelten feste oder werkhofähnliche Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m² und einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, die insbesondere Kranböcke, Fundamente, doppelstöckige Container oder grosse Materiallager beinhalten können. Bauplatzinstallationen können gleichzeitig mehrere Bauinstallationen umfassen.

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