724.115
ANöRV
CH-BS
§ 57 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und des Zugangs
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Fischergalgen (§§ 58 und 59 NöRV)
§ 57 ANöRV · Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und des Zugangs
1. Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Veränderungen im Umfeld des Fischergalgens, namentlich an Hang und Bau, umgehend dem Tiefbauamt zu melden.
2. Sie oder er ist verpflichtet, hangseitig angesammeltes Erdmaterial, Laub, Schmutz oder Ähnliches in regelmässigen Abständen wegzuräumen.
3. Dient der Zugang einzig dem Fischergalgen, ist die oder der Nutzungsberechtigte für dessen Unterhalt zuständig.
4. Kolkbaggerungen gehen zu Lasten der oder des Nutzungsberechtigten.