724.115
ANöRV
CH-BS
§ 56 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Ausgestaltung
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Fischergalgen (§§ 58 und 59 NöRV)
§ 56 ANöRV · Ausgestaltung
1. Die Fläche der Plattform bzw. des Fischerhauses darf das Mass von 3,20 x 4,00 Meter nicht überschreiten.
2. Neben dem Fischergalgen und einem Fischerhaus als Wetterschutz über der Plattform werden zum Fischen keine weiteren Bauten oder Anlagen benötigt. Folglich sind Unterkellerungen, Isolationen, Terrainveränderungen, Stützmauern, Sitzplätze, feste Feuerstellen, Bänke und ähnliche Einrichtungen nicht zulässig.
3. Der Fischergalgen und das Fischerhaus dürfen nicht umzäunt oder in anderer Art als geschlossenes Areal gestaltet werden.
4. Die Abstützungen der Galgen an Bermenwegen müssen hinter dem landseitigen Rand des Bermenwegs gestellt werden.
5. Die lichte Durchgangshöhe unter den Fischergalgen am Bermenweg muss mind. 2,50 Meter betragen.