Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 55 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Montage

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Weihnachtsdekoration
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§ 55 ANöRV · Montage

1. Die Fassadendekorationen sind wind- und sturmsicher an den Liegenschaften zu befestigen. Das Einverständnis der jeweiligen Liegenschaftseigentümerschaft ist selbständig einzuholen.

2. Sollten Kandelaber oder Stehleuchten der öffentlichen Beleuchtung (IWB) oder Fahrleitungsmasten der BVB zur Montage benützt werden, ist deren Einverständnis erforderlich.

3. Der Auf- und Abbau hat in der Innenstadt innerhalb der Güterumschlagszeiten zu erfolgen. Während der Arbeiten dürfen der Fuss- und Fahrverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.

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