724.115
ANöRV
CH-BS
§ 54 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Begriff und Ausgestaltung
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Weihnachtsdekoration
§ 54 ANöRV · Begriff und Ausgestaltung
1. Unter Weihnachtsdekoration fallen alle Objekte ohne Werbecharakter zwecks Schmückung der Stadt, die in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar die Allmend beanspruchen. Es handelt sich insbesondere um Fassadendekorationen, Weihnachtsbäume und Beleuchtungseinrichtungen.
2. Weihnachtsdekorationen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, insbesondere dürfen Verkehrsteilnehmende durch sie nicht abgelenkt werden. Der Fuss- und Fahrverkehr darf durch die Dekorationen nicht behindert werden.