724.115
ANöRV
CH-BS
§ 53 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Private Apéros
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Private Anlässe
§ 53 ANöRV · Private Apéros
1. Als private Apéros gelten insbesondere Geburtstags- und Hochzeitsapéros, welche ein Besuchendenaufkommen von maximal 60 Personen und/oder eine Flächennutzung von maximal 60 m² aufweisen dürfen.
2. Doppelbelegungen am selben Ort sind nur ausnahmsweise und nach vorgängiger Absprache mit dem Tiefbauamt möglich.
3. Speisen, welche nicht vor Ort gekocht werden dürfen, und Getränke müssen kostenlos offeriert werden.
4. Tische sind zur Bereitstellung der Getränke und Speisen erlaubt. Als Wetterschutz können einzelne Sonnenschirme aufgestellt werden. Zeltaufbauten sind nicht zulässig.
5. Der Verkehr darf nicht behindert werden.
6. Die Dauer des Apéros ist auf maximal drei Stunden begrenzt.