§ 52 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Anwohnendenstrassenfeste
§ 52 ANöRV · Anwohnendenstrassenfeste
1. Anwohnendenstrassenfeste sind Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund, welche von und für Anwohnende organisiert werden.
2. Anwohnendenstrassenfeste sind grundsätzlich auf Erschliessungsstrassen möglich, sofern sich darauf keine Linie des öffentlichen Verkehrs befindet. Nicht möglich sind Strassenfeste auf verkehrsorientierten Strassen und Quartiersammelstrassen.
3. Bei längeren Erschliessungsstrassen ist eine Bewilligung nur für einzelne Abschnitte möglich, wobei in der Regel als Abschnitt ein Strassenstück von einer Kreuzung bis zu nächsten gilt.
4. Anwohnendenstrassenfeste haben eine Maximaldauer von einem Tag. Die Strassenfläche muss spätestens ab 24.00 Uhr wieder befahrbar sein.
5. Lautsprecher dürfen freitags und samstags bis 23.00 Uhr und an den übrigen Tagen bis 22.00 Uhr eingesetzt werden.
6. Am selben Ort darf pro Jahr nur ein Anwohnendenstrassenfest stattfinden.
7. Professionell betriebene, kommerzielle Verpflegungsstände bedürfen einer separaten Bewilligung.