§ 5 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV)
§ 5 ANöRV · Ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV)
1. Im ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss § 9 NöRV und § 30 BPV werden Bauten, Anlagen und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft
a) permanente Bauten und Anlagen und deren wesentliche Veränderungen, soweit nicht explizit ein anderes Verfahren zur Anwendung kommt;
b) bauliche Veränderungen von Bauten und Anlagen, insbesondere soweit sie zu einer Änderung deren Nutzung führen;
c) Bau- und Nutzungsvorhaben, welche zu einer Einschränkung des Gemeingebrauchs führen und/oder die Erschliessung wesentlich beeinflussen oder verhindern, beispielsweise Behindertenrampen;
d) Bauvorhaben, die eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigen;
e) der Abbruch, Um- und Neubau sowie Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen, soweit sich diese im Denkmalverzeichnis befinden;
f) Bauvorhaben, die einer Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;
g) Bau- und Nutzungsvorhaben, die eine Baumfällung vorsehen;
h) bauliche Veränderungen von Fischergalgen und dazugehörigem Fischerhaus;
i) Aufhebung von Parkplätzen in Folge einer baulichen Anpassung;
j) bauliche Anpassung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere Anpassungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002;
k) bauliche Aufhebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;
l) Bauplatzinstallationen;
m) Buvetten;
n) Food Trucks;
o) andere eigenständige Verkaufsstände;
p) permanente, kommerzielle Plakatstellen;
q) Car-Sharing-Parkplätze;
r) Veloverleihstationen mit festen Einrichtungen;
s) Wertstoffsammelstellen;
t) bauliche Verkehrsflächenänderungen resp. Querprofiländerungen.
2. Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im ordentlichen Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten
a) Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
b) Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige Ortsangabe und Nordrichtung); die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
c) Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
d) das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.