724.115
ANöRV
CH-BS
§ 49 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
§ 49 ANöRV · Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
1. Die Bewilligungsbehörde kann die Einreichung von Konzepten, insbesondere betreffend Sicherheit, Abfall, Verkehr und barrierefreie Nutzung, verlangen.