Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 49 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Veranstaltungen (§ 47 NöRV)

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 ANöRV · Veranstaltungen (§ 47 NöRV)

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Einreichung von Konzepten, insbesondere betreffend Sicherheit, Abfall, Verkehr und barrierefreie Nutzung, verlangen.

← § 48 ANöRV Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck § 50 ANöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →