724.115
ANöRV
CH-BS
§ 48 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zeitungsboxen (§ 46 NöRV)
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Zeitungsboxen
§ 48 ANöRV · Zeitungsboxen (§ 46 NöRV)
1. Zeitungen müssen in den vorgeschriebenen Boxen angeboten werden.
2. Pro Standort darf von einer bestimmten Gratiszeitung jeweils nur eine Box installiert werden.
3. Sind mehrere unterschiedliche Gratiszeitungen an einem Standort vereint, so sind sie in entsprechenden Racks anzuordnen.
4. Die Herstellung, das Aufstellen, der Betrieb und der Unterhalt der Racks ist Sache der oder des Nutzungsberechtigten.