724.115
ANöRV
CH-BS
§ 47 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Reklamereiter (§ 43 NöRV)
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Trottoirauslagen und Reklamereiter
§ 47 ANöRV · Reklamereiter (§ 43 NöRV)
1. Reklamereiter sind gestattet bis zu einer Maximalgrösse von 60 cm auf 85 cm in Form von Zeltständern.
2. Reklamereiter dürfen nicht mit Dekorationen versehen werden, welche über das zulässige Mass hinausgehen.