Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 46 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Trottoirauslagen und Reklamereiter
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 46 ANöRV · Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)

1. Die Verwendung von Schaufensterpuppen ist nicht gestattet.

2. Preisschilder dürfen das Format von DIN A4 nicht überschreiten.

← § 45 ANöRV Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck § 47 ANöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →