724.115
ANöRV
CH-BS
§ 46 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Trottoirauslagen und Reklamereiter
§ 46 ANöRV · Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)
1. Die Verwendung von Schaufensterpuppen ist nicht gestattet.
2. Preisschilder dürfen das Format von DIN A4 nicht überschreiten.