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724.115 ANöRV CH-BS

§ 45 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Food Trucks

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
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§ 45 ANöRV · Food Trucks

1. Food Trucks können auf Gesuch hin an hierfür definierten Standorten zugelassen werden.

2. Food Trucks werden primär ausserhalb des Innenstadtperimeters bewilligt.

3. Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 16 m² betragen. Die effektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt.

4. Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind Menütafeln, Sonnenschirme, Stehtische und Barhocker.

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