724.115
ANöRV
CH-BS
§ 44 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Andere eigenständige Verkaufsstände
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
§ 44 ANöRV · Andere eigenständige Verkaufsstände
1. Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.
2. Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, in der Regel 10 m² betragen. Die effektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt. Der Stand funktioniert grundsätzlich autark und ohne Anschlüsse.
3. Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind insbesondere Menütafeln und Sonnenschirme.