724.115
ANöRV
CH-BS
§ 43 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Glacé- und Marronistände
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
§ 43 ANöRV · Glacé- und Marronistände
1. Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.
2. Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 10 m² betragen. Der Stand funktioniert autark ohne Anschlüsse.
3. Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind abschliessend Menütafeln und Sonnenschirme.