Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 42 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Allgemeines

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
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§ 42 ANöRV · Allgemeines

1. Das Tiefbauamt regelt in einem Nutzungskonzept «Mobile und saisonale Gastronomie auf öffentlichem Grund» die weiteren Details hinsichtlich der nachstehenden Kategorien von mobiler Gastronomie.

2. Das Tiefbauamt definiert Standorte und führt eine Liste sowie einen Situationsplan.

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