724.115
ANöRV
CH-BS
§ 42 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Allgemeines
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
§ 42 ANöRV · Allgemeines
1. Das Tiefbauamt regelt in einem Nutzungskonzept «Mobile und saisonale Gastronomie auf öffentlichem Grund» die weiteren Details hinsichtlich der nachstehenden Kategorien von mobiler Gastronomie.
2. Das Tiefbauamt definiert Standorte und führt eine Liste sowie einen Situationsplan.