724.115
ANöRV
CH-BS
§ 41 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Möblierung
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)
§ 41 ANöRV · Möblierung
1. Ergänzend zu § 37 Abs. 2 NöRV gilt Folgendes
a) die Möblierung hat einheitlich zu sein;
b) Einrichtungsgegenstände dürfen nicht fest mit dem Bodenbelag verankert werden;
c) ausserhalb der Betriebszeiten ist das Mobiliar geordnet zusammenzustellen und zu sichern;
d) Pflanzen sind dezent, mit einer maximalen Höhe von einem Meter, einzusetzen und dürfen im öffentlichen Raum nicht als Trennelement erscheinen.