Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 41 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Möblierung

Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)
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§ 41 ANöRV · Möblierung

1. Ergänzend zu § 37 Abs. 2 NöRV gilt Folgendes

a) die Möblierung hat einheitlich zu sein;

b) Einrichtungsgegenstände dürfen nicht fest mit dem Bodenbelag verankert werden;

c) ausserhalb der Betriebszeiten ist das Mobiliar geordnet zusammenzustellen und zu sichern;

d) Pflanzen sind dezent, mit einer maximalen Höhe von einem Meter, einzusetzen und dürfen im öffentlichen Raum nicht als Trennelement erscheinen.

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