724.115
ANöRV
CH-BS
§ 40 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Pflege und Unterhalt
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)
§ 40 ANöRV · Pflege und Unterhalt
1. Die Boulevardfläche ist durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu reinigen. Feststoffe und Abfälle sind trocken zusammenzukehren und mit dem betrieblichen Abfall zu entsorgen. Bei einer allenfalls notwendigen Nassreinigung ist der Einsatz von Reinigungsmitteln oder Chemikalien zu unterlassen.