724.115
ANöRV
CH-BS
§ 39 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Emissionen
Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten - Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)
§ 39 ANöRV · Emissionen
1. Grundsätzlich ist jegliche Art von Beschallung untersagt. Dies gilt auch für die indirekte Beschallung aus offenen Fenstern oder Türen. Für Beschallungen an Ruhetagen oder von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist § 5 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 2019 anwendbar.
2. Das Tiefbauamt kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere bei Geschäftseröffnung oder Jubiläen.
3. Bei bedeutenden, medialen Grossveranstaltungen kann das Tiefbauamt eine generelle Erleichterung gewähren. Diese wird allen Betreibenden über die Medien bekannt gemacht.