Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 38 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV)

Bauweise und Ausstattung, Sicherheit von Bauten und Anlagen
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§ 38 ANöRV

1. Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.

2. Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt wird.

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