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724.115 ANöRV CH-BS

§ 37 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Abnahme

Verfahren der Bauausführung
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§ 37 ANöRV · Abnahme

1. Nach Fertigstellung der Bau- und Einrichtungsarbeiten kann eine Abnahme mit der verantwortlichen Fachperson durch die zuständigen Fachbehörden verlangt werden.

2. Das Tiefbauamt kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.

3. Das Tiefbauamt kann die mitwirkenden Behörden auffordern, ihre Abnahmen durchzuführen. Es setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel.

4. Werden bei der Abnahme nur untergeordnete Mängel festgestellt, so gibt die zuständige Fachbehörde oder bei einer übergeordneten Abnahme das Tiefbauamt den Bau oder die Anlage provisorisch zur Nutzung frei.

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