724.115
ANöRV
CH-BS
§ 36 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Baubeginn und -abschluss
Verfahren der Bauausführung
§ 36 ANöRV · Baubeginn und -abschluss
1. Als Baubeginn gilt der Beginn insbesondere der nachstehenden Tätigkeiten: Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.
2. Baubeginn- und -abschluss sind dem Tiefbauamt anhand der Anzeigeformulare mitzuteilen.