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724.115 ANöRV CH-BS

§ 36 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Baubeginn und -abschluss

Verfahren der Bauausführung
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§ 36 ANöRV · Baubeginn und -abschluss

1. Als Baubeginn gilt der Beginn insbesondere der nachstehenden Tätigkeiten: Abbruch-, Aushub-, Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.

2. Baubeginn- und -abschluss sind dem Tiefbauamt anhand der Anzeigeformulare mitzuteilen.

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