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724.115 ANöRV CH-BS

§ 35 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Projektänderungen während der Bauausführung

Verfahren der Bauausführung
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§ 35 ANöRV · Projektänderungen während der Bauausführung

1. Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.

2. Das Tiefbauamt kann ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch verlangen und dessen Publikation verfügen. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Tiefbauamt kann jedoch zulassen, dass die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die bewilligten Arbeiten auswirkt.

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