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724.115 ANöRV CH-BS

§ 34 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Sammeleinsprache

Einspracheentscheid
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§ 34 ANöRV · Sammeleinsprache

1. Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Einsprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher beziehungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.

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