724.115
ANöRV
CH-BS
§ 32 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Eröffnung und Zustellung
Einspracheentscheid
§ 32 ANöRV · Eröffnung und Zustellung
1. Die Einsprachen werden gleichzeitig mit Eröffnung des Bau- und/oder Nutzungsentscheides beantwortet.
2. Der Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher grundsätzlich persönlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Einsprecherin oder den Einsprecher, sofern sie beziehungsweise er nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
3. Mit dem Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Kopie des Bau- und/oder Nutzungsentscheides zugestellt.