724.115
ANöRV
CH-BS
§ 31 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen
Bau- und/oder Nutzungsentscheid
§ 31 ANöRV · Provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen
1. Sollen provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen über die bewilligte Dauer hinaus bestehen bleiben, so muss beim Tiefbauamt ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch eingereicht werden. Für dieses Bau- und/oder Nutzungsgesuch gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das ursprüngliche.