§ 30 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Gültigkeitsdauer
§ 30 ANöRV · Gültigkeitsdauer
1. Die Baubewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, welcher das Verfahren abschliesst.
2. Die Nutzungsbewilligung gilt für die Dauer, die im Entscheid festgelegt ist.
3. Die Nutzung, welche mittels Nutzungsentscheid oder kombiniertem Bau- und Nutzungsentscheid bewilligt worden ist, kann auf Gesuch hin verlängert werden. Für die Einreichung des Gesuchs auf Verlängerung gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das ursprüngliche Gesuch. Für die Verlängerung von Nutzungen, welche im Meldeverfahren bewilligt worden sind, ist ein Gesuch um Verlängerung im vereinfachten Verfahren einzureichen.