§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zuständigkeit
§ 3 ANöRV · Zuständigkeit
1. Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche den öffentlichen Raum beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung des öffentlichen Raumes dienen (§ 5 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV] vom 29. März 2018 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BPV).
2. Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl den öffentlichen Raum wie auch Privatparzellen beanspruchen (§ 5 Abs. 3 ABPV).
3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung des öffentlichen Raumes der Nutzung der Privatparzellen dienen (§ 5 Abs. 1 ABPV).
4. Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.