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724.115 ANöRV CH-BS

§ 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 3 ANöRV · Zuständigkeit

1. Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche den öffentlichen Raum beanspruchen oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung des öffentlichen Raumes dienen (§ 5 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV] vom 29. März 2018 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BPV).

2. Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl den öffentlichen Raum wie auch Privatparzellen beanspruchen (§ 5 Abs. 3 ABPV).

3. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung des öffentlichen Raumes der Nutzung der Privatparzellen dienen (§ 5 Abs. 1 ABPV).

4. Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.

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