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724.115 ANöRV CH-BS

§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Wirkung

Bau- und/oder Nutzungsentscheid
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§ 29 ANöRV · Wirkung

1. Die Bau- und/oder Nutzungsbewilligung ermächtigt die Bauherrschaft bzw. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die im Gesuch bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bau- und/oder Nutzungsentscheides ausführen zu lassen.

2. Die Baubewilligung gilt auch für später Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

3. Die Nutzungsbewilligung oder eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung gilt nur für die Person, auf welche sie ausgestellt ist. Bei einer Änderung der Berechtigung ist eine Übertragung der Bewilligung erforderlich.

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