724.115
ANöRV
CH-BS
§ 29 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Wirkung
Bau- und/oder Nutzungsentscheid
§ 29 ANöRV · Wirkung
1. Die Bau- und/oder Nutzungsbewilligung ermächtigt die Bauherrschaft bzw. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die im Gesuch bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bau- und/oder Nutzungsentscheides ausführen zu lassen.
2. Die Baubewilligung gilt auch für später Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
3. Die Nutzungsbewilligung oder eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung gilt nur für die Person, auf welche sie ausgestellt ist. Bei einer Änderung der Berechtigung ist eine Übertragung der Bewilligung erforderlich.