724.115
ANöRV
CH-BS
§ 28 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Eröffnung und Zustellung
Bau- und/oder Nutzungsentscheid
§ 28 ANöRV · Eröffnung und Zustellung
1. Der Bau- und/oder Nutzungsentscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller, sofern sie beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
2. Mit dem Bau- und/oder Nutzungsentscheid werden die Anzeigeformulare zugestellt.
3. Der Einzahlungsschein für die Gebührenrechnung wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller zugestellt, sofern sie beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
4. Ein vollständiges Gesuchsdossier mit Originalplänen und weiteren Unterlagen bleibt bei den Akten des Tiefbauamtes.