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724.115 ANöRV CH-BS

§ 27 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Inhalt

Bau- und/oder Nutzungsentscheid
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§ 27 ANöRV · Inhalt

1. Die im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen und bewilligten Pläne sind Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.

2. In den im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen Plänen, Beilagen und Nachweisen bezeichnen das Tiefbauamt und die mitwirkenden Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.

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