724.115
ANöRV
CH-BS
§ 27 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Inhalt
Bau- und/oder Nutzungsentscheid
§ 27 ANöRV · Inhalt
1. Die im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen und bewilligten Pläne sind Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.
2. In den im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen Plänen, Beilagen und Nachweisen bezeichnen das Tiefbauamt und die mitwirkenden Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden Bestandteil des Bau- und/oder Nutzungsentscheides.