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724.115 ANöRV CH-BS

§ 25 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zwischenberichte

Spezielles zur Prüfung von Bausachen
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§ 25 ANöRV · Zwischenberichte

1. Wird bei der Prüfung des Bau- und/oder Nutzungsgesuchs festgestellt, dass aufgrund von Anträgen mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Bau- und/oder Nutzungsgesuch überarbeitet werden muss, so kann das Tiefbauamt der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller oder der verantwortlichen Fachperson in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.

2. Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller oder die verantwortliche Fachperson hat das Bau- und/oder Nutzungsgesuch innerhalb von 3 Monaten zu ergänzen resp. zu überarbeiten. Gehen die eingeforderten Angaben innerhalb dieser Frist nicht ein, entscheidet das Tiefbauamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen über das Bau- und/oder Nutzungsgesuch.

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