Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 24 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Hinweisschild

Einspracheverfahren und Publikation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 ANöRV · Hinweisschild

1. Bei Bau- und Nutzungsbegehren im öffentlichen Raum wird auf Hinweisschilder im Gelände verzichtet. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Privatparzellen in Anspruch genommen werden.

← § 23 ANöRV Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck § 25 ANöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →