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724.115 ANöRV CH-BS

§ 20 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Notwendige Angaben in Plänen und Situationsgrundlagen

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§ 20 ANöRV · Notwendige Angaben in Plänen und Situationsgrundlagen

1. Jeder Plan muss mit der Strasse, der Lage, der Nordrichtung, der genauen Objektbeschreibung sowie der Art des Planes bezeichnet werden sowie den Massstab und das Plandatum nennen.

2. Auf allen Plänen bzw. Situationsgrundlagen sind die nachfolgenden Bauteile resp. Nutzungen und deren Beschriftungen wie folgt hervorzuheben

a) Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer oder schwarzer Farbe;

b) Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;

c) neue Bauteile und Nutzungen: mit roter Farbe.

3. In die Pläne eingetragen werden müssen bei

a) Bauprojekten: das Bauprojekt;

b) Bauplatzinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten;

c) Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;

d) kleine Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;

e) Veranstaltungen: Nutzfläche, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten, Bezeichnung der Nutzung;

f) Boulevardgastronomie: Nutzfläche vermasst.

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