§ 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zuständigkeit und Aufgaben
§ 2 ANöRV · Zuständigkeit und Aufgaben
1. Innerhalb des Tiefbauamtes koordiniert und leitet die Allmendverwaltung das Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren.
2. Sie nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr
a) sie berät die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mündlich;
b) sie nimmt die Bau- und Nutzungsgesuche entgegen und prüft die Unterlagen auf deren Vollständigkeit;
c) falls notwendig, bezieht sie im Rahmen einer Vorprüfung Fachinstanzen ein;
d) sie entscheidet über die Art des Bewilligungsverfahrens, eine allfällige Publikation sowie über die Bekanntmachung der Bau- und Nutzungsgesuche;
e) sie bestimmt für jedes Bau- und Nutzungsgesuch die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Gesuche zu und überwacht die Termine;
f) sie bereinigt widersprüchliche Auflagen mit den Fachinstanzen und nimmt gegebenenfalls eine Güterabwägung vor;
g) sie fällt den Entscheid betreffend Bau- und Nutzungsgesuche und beantwortet Einsprachen;
h) sie kann stichprobenweise Nutzung und Bauausführung auf Übereinstimmung mit der Bewilligung (inkl. der zugehörigen Pläne) sowie auf die Einhaltung der Auflagen überprüfen;
i) sie erlässt auf mündlichem und schriftlichem Weg Anordnungen betreffend die Behebung festgestellter und gemeldeter Mängel insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Bauten und Anlagen und die Einhaltung der Baugesetzgebung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachinstanzen fallen;
j) sie verfügt gegebenenfalls über den Entzug von Bau- und Nutzungsbewilligungen;
k) sie nimmt Reklamationen in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raumes entgegen.
3. Das Tiefbauamt überwacht die eigenen Bauten und Anlagen mit Bezug auf deren Sicherheit und auf die Einhaltung der Baugesetzgebung.
4. Das Tiefbauamt verfügt, soweit es gemäss BPV, NöRG und NöRV oder anderer Vorschriften dazu ermächtigt ist.