§ 19 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Pläne und Situationsgrundlagen
§ 19 ANöRV · Pläne und Situationsgrundlagen
1. Die Einreichung folgender Pläne, sofern vom Tiefbauamt nichts anderes vorgeschrieben, ist jeweils im Massstab 1:200 erforderlich bei
a) Bauprojekten: Leitungskatasterplan und Schnittpläne;
b) Bauplatzinstallationen: Leitungskatasterplan, Signalisations- und Markierungsplan;
c) Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Leitungskatasterplan und Signalisations- und Markierungsplan;
d) kleine Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Signalisations- und Markierungsplan;
e) Veranstaltungen: Situationsgrundlage;
f) Boulevards: Situationsgrundlage;
g) Zeitungsboxen: Situationsgrundlage;
h) Fischergalgen und andere Hochbauten: Situationsgrundlage, Leitungskatasterplan, Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne.
2. Wo nötig, sind mittels weiterer Detail- und Schnittpläne die räumlichen Dimensionen darzulegen.
3. Austauschpläne sind als solche zu bezeichnen. Sie müssen im gleichen Massstab erstellt werden wie die Pläne, die sie ersetzen.
4. Das Tiefbauamt kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn das Tiefbauamt die Ausführungspläne genehmigt hat.
5. Bei grösseren Bauvorhaben wie bspw. Hochbauten, Parkhäusern etc. gelten die Anforderungen der ABPV.