§ 18 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Grundsatz
§ 18 ANöRV · Grundsatz
1. Das jeweilige Bau- und/oder Nutzungsgesuch sowie ein Exemplar der Pläne und Beilagen müssen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Das elektronische Absenden des Formulars auf der Internetseite des Tiefbauamtes ist einer Unterschrift gleichgestellt.
2. Pläne und Beilagen müssen in der in den jeweiligen Formularen angegebenen Anzahl eingereicht werden.
3. Pläne bis zu einem Aktenformat von DIN A3 können elektronisch eingereicht werden.
4. Pläne, welche ein grösseres Aktenformat als DIN A3 haben, sind in Papierform einzureichen. Sämtliche Pläne müssen auf dauerhaftem Papier angefertigt, im Aktenformat DIN A4 (21 cm auf 29,7 cm) gefaltet und aussen deutlich angeschrieben sein.
5. Zusätzlich kann das Tiefbauamt die Einreichung der vollständigen Akten in elektronischer Form verlangen.