724.115
ANöRV
CH-BS
§ 17 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Anzahl Gesuchsunterlagen
Gesuchseinreichung
§ 17 ANöRV · Anzahl Gesuchsunterlagen
1. Mit jedem Gesuch ist mindestens die in den Formularen angegebene Anzahl Gesuchsexemplare inkl. sämtlicher Unterlagen einzureichen.
2. Zum Beschleunigen des Bewilligungsverfahrens können in Absprache mit dem Tiefbauamt zusätzliche Gesuchsexemplare eingereicht werden.