Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.115 ANöRV CH-BS

§ 17 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Anzahl Gesuchsunterlagen

Gesuchseinreichung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (68 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 ANöRV · Anzahl Gesuchsunterlagen

1. Mit jedem Gesuch ist mindestens die in den Formularen angegebene Anzahl Gesuchsexemplare inkl. sämtlicher Unterlagen einzureichen.

2. Zum Beschleunigen des Bewilligungsverfahrens können in Absprache mit dem Tiefbauamt zusätzliche Gesuchsexemplare eingereicht werden.

← § 16 ANöRV Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck § 18 ANöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →