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724.115 ANöRV CH-BS

§ 14 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Fachperson

Verfahrensbeteiligte
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§ 14 ANöRV · Fachperson

1. Für das Bau- und Nutzungsgesuch, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine Person als verantwortliche Fachperson zu unterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.

2. Auf Verlangen des Tiefbauamtes hat sich die verantwortliche Fachperson über die notwendigen Fachkenntnisse auszuweisen. Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt, die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.

3. Ein Wechsel der Fachperson ist dem Tiefbauamt durch die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Fachperson tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.

4. Die Arbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten. Sie trägt die Verantwortung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde. Eine abweichende Regelung ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Tiefbauamtes möglich.

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