§ 13 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
§ 13 ANöRV · Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt das Bau- und/oder Nutzungsgesuch. Wo sie beziehungsweise er selbst nicht fachkundig ist und es sich um eine Baute oder Anlage handelt, ist für das Verfassen des Projekts und die Gesuchseingabe eine Fachperson beizuziehen.
2. Ein Wechsel der Gesuchstellerin beziehungsweise des Gesuchstellers während des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens ist dem Tiefbauamt sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Gesuchstellerin beziehungsweise der neue Gesuchsteller tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.
3. Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller wird für die Dauer des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der im Gesuch genannten verantwortlichen Fachperson vertreten. Bei der Ausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten.